GemeinnützigkeitSo wahrt Körperschaft mit kleinem Nutzerkreis § 52 Abs. 1 S. 2 AO und sichert Gemeinnützigkeit
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion kontakt@iww.de
| Gemeinnützige Körperschaften haben oft sehr spezielle Zielsetzungen und Zielgruppen. Das kann mit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit kollidieren. In der Praxis lässt sich diese Kollision aber meist vermeiden, weil es vorwiegend auf die Satzungsgestaltung ankommt. SB klärt auf. |
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: SB 11/2025, S. 210 · ID: 50403335