GewerbesteuerBFH stellt klar: Keine automatische Gewerbesteuerpflicht für rechtsfähige Stiftungen
Der BFH hat die Grundsätze zur Gewerbesteuerpflicht rechtsfähiger Stiftungen klargestellt. Für die Praxis besonders von Bedeutung ist dabei die Aussage, dass Stiftungen nicht allein aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind. Eine Gewerbesteuerpflicht kommt vielmehr nur in Betracht, wenn und soweit die Stiftung tatsächlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält oder selbst einen Gewerbebetrieb betreibt. Denn sie ist keine Kapitalgesellschaft i. S. v. § 8 Abs. 2 KStG. SB stellt Ihnen das Urteil vor.
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AUSGABE: SB 4/2026, S. 79 · ID: 50777622