Verteidigerhonorar Teil 2Vergütungsvereinbarung als Strafverteidiger: Dies gilt für die Höhe Ihrer Vergütung
| Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung sind der Verteidiger und der Mandant weitgehend frei. Schranken der Gestaltungsfreiheit ergeben sich nur aus dem Erfordernis der Angemessenheit der Vergütung sowie aus §§ 134, 138 BGB. Auf dieser Grundlage gibt es die folgenden Gestaltungsmöglichkeiten. |
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AUSGABE: RVGprof 4/2022, S. 70 · ID: 47829777
