SteuerhinterziehungWeiterleitung veruntreuter Gelder ist kein steuerbarer Leistungsaustausch i. S. d. ESt
| Zahlt ein Geschäftsführer einem Mitarbeiter eines Großkunden ein Bestechungsgeld, dass dieser zum Teil an den Geschäftsführer weiterleitet, wird mit der Weiterleitung die Beute geteilt, die keine sonstigen Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG darstellt. Dies hat das FG Schleswig-Holstein entschieden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: PStR 10/2024, S. 224 · ID: 50061269