DatenschutzAuch die Steuerverwaltung muss den Datenschutz beachten
| Der BFH hat klargestellt, dass Steuerpflichtigen gegenüber dem FA ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zusteht. |
Sachverhalt
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AUSGABE: PStR 10/2024, S. 220 · ID: 50078639