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EditorialWas ist eigentlich ein Wirtschaftsgut – oder was macht ein Wohnmobil beim BFH?

Abo-Inhalt19.01.20262 Min. Lesedauer IWW

Liebe Kolleginnen und Kollegen, während uns die Wintermüdigkeit noch in den Knochen steckt, schreitet 2026 voran. In diesem Jahr soll die DAC8 (EU-Richtlinie 2023/2226) umgesetzt werden, um Steuervermeidung und Intransparenz in Europa einzudämmen. Hehre Ziele! Wer könnte da widersprechen? In Deutschland soll das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) Abhilfe schaffen. Die Richtlinie schreibt eine Umsetzung bis zum 31.12.25 vor (BT-Drs. 21/1937). Das hat der Gesetzgeber gerade so geschafft.

Die Richtlinie will ihr Ziel durch umfassende Informations- und Prüfpflichten für Unternehmen erreichen, die Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten. Schwierig ist die Navigation durch den Definitions-Dschungel der Richtlinie. Vele Begriffe ähneln sich, sind nicht genau definiert, oder die Definitionen bestehen aus unzähligen Verweisen inklusive Rückausnahmen und Rück-Rückausnahmen. Beispiele gefällig? Ein Kryptowert ist etwas anderes als ein meldepflichtiger Kryptowert, und ein Kryptowert-Betreiber ist nicht dasselbe wie ein Anbieter von Kryptodienstleistungen. Allerdings fallen beide unter den Begriff meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen. Sie merken schon: alles ziemlich kryptisch!

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AUSGABE: PStR 2/2026, S. 25 · ID: 50663250

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