FG MünchenGoldfinger-Gestaltung kein Steuerstundungsmodell gem. § 15b EStG
12.01.20262 Min. Lesedauer IWW
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion kontakt@iww.de
Das FG München hat – im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung – entschieden, dass eine sog. Goldfinger-Gestaltung aus dem Jahr 2009 kein Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b Abs. 1 und 2 EStG ist (18.6.25, 8 K 412/24, Abruf-Nr. 250074).
Ausländische Verluste waren im Rahmen des Progres-sionsvorbehalts abzugsfähig
Damit waren die nach DBA steuerfreien und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden ausländischen Verluste (UK) aus einer sog. Goldfinger-Gestaltung nicht bloß verrechenbare Verluste gem. § 32b Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 15b Abs. 1 und 2 EStG. Sie waren vielmehr – wie gestalterisch beabsichtigt – ohne Einschränkungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts abzugsfähig.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: PStR 2/2026, S. 27 · ID: 50659815