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FG MünchenGoldfinger-Gestaltung kein Steuerstundungsmodell gem. § 15b EStG

12.01.20262 Min. Lesedauer IWW

Das FG München hat – im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung – entschieden, dass eine sog. Goldfinger-Gestaltung aus dem Jahr 2009 kein Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b Abs. 1 und 2 EStG ist (18.6.25, 8 K 412/24, Abruf-Nr. 250074).

Damit waren die nach DBA steuerfreien und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden ausländischen Verluste (UK) aus einer sog. Goldfinger-Gestaltung nicht bloß verrechenbare Verluste gem. § 32b Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 15b Abs. 1 und 2 EStG. Sie waren vielmehr – wie gestalterisch beabsichtigt – ohne Einschränkungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts abzugsfähig.

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AUSGABE: PStR 2/2026, S. 27 · ID: 50659815

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