BFHUnzulässig – Anhörungsrüge per Telefax
Abruf-Nr. 231275
| Erhebt ein Anwalt seit dem 1.1.22 eine Anhörungsrüge, ist diese unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird, der Antrag ist unwirksam. Er gilt als nicht vorgenommen (BFH 23.8.22, VIII S 3/22, Abruf-Nr. 231275). |
Ein Anwalt hatte in eigener Sache am 21.2.22 per Telefax eine Anhörungsrüge erhoben, § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 133a Abs. 2 FGO.
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AUSGABE: PStR 2/2023, S. 26 · ID: 48595926