§ 153 Abs. 4 AO n. F.Neue Anzeigepflichten zur Umsetzung von Außenprüfungsergebnissen – eine erste Analyse
| Im November 2022 hat der Gesetzgeber beschlossen, die Anzeige- und Berichtigungspflichten im Zusammenhang mit steuerlichen Betriebsprüfungen zu erweitern und § 153 AO um einen Abs. 4 zu erweitern. Die Regelung gilt erstmals für Veranlagungszeiträume, für die nach dem 31.12.24 mit einer Außenprüfung begonnen wird, Art. 97 § 37 Abs. 2 und 3 EGAO n. F. Die Praxis hat also noch etwas Zeit, sich darauf einzustellen, zumal die Vorschrift diskussionsbedürftige Auslegungsfragen aufwirft. |
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AUSGABE: PStR 2/2023, S. 40 · ID: 48961882
