UmsatzsteuerUmsatzsteuerbefreiung gilt auch für von einer GmbH erbrachte Intensivpflegeleistungen
| Intensivpflegeleistungen, die eine GmbH durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, einem examinierten Kranken- und Intensivpfleger, in Krankenhäusern ihrer Auftraggeberin ausführt, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlungsleistungen (BFH 21.4.21, XI R 12/19). |
Im Streitfall kam es darauf an, ob für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG a. F. vom (tatsächlichen) Gesamtumsatz gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG a. F. die erbrachten Intensivpflegeleistungen steuerbefreit (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) waren. Die Klägerin ist eine GmbH. Die Leistungen selbst wurden ausschließlich von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, einem examinierten Kranken- und Intensivpfleger, erbracht. Das FA und das FG hatten sich an dieser Konstellation gestört. Der BFH kam zu dem Schluss, dass die Leistungen der GmbH nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL umsatzsteuerbefreit waren. Der BFH ging nicht zuletzt davon aus, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzt würde, wenn Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden.
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