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MitarbeiterbeteiligungBFH: Gewinnanteile aus typisch stiller Beteiligung und Zinsen aus Genussrechten sind Einkünfte aus Kapitalvermögen

23.02.20262 Min. Lesedauer IWW

Immer mehr Planungsbüros wollen Mitarbeiter zu „Mitunternehmern“ machen und bieten „Beteiligungsmodelle“ an. Bei zweien – stille Beteiligung und Zinsen aus Genussrechten – hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt steuerzahlergünstig entschieden, dass die „Ausschüttungen“ als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Arbeitslohn zu versteuern sind.

  • Stille Beteiligung: Hier hatte der Arbeitgeber (GmbH) mit dem Mitarbeiter einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Beteiligung“ neben dem Arbeitsverhältnis geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten Mitarbeitern an. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung sah das Finanzamt als Arbeitslohn an. Der BFH entschied anders (nämlich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen). Er kam zum Schluss, dass die Gewinnanteile ausschließlich durch das gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsverhältnis veranlasst waren. Maßgeblich war, dass es sich um eine typisch stille Beteiligung handelte, die rechtlich wirksam vereinbart und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wurde (BFH, Urteil vom 21.10.2025, Az. VIII R 13/23, Abruf-Nr. 252157).
  • Genussrechtsvereinbarung: Hier hatte ein Unternehmen Führungskräften hochverzinsliche Genussrechte angeboten. Auch hier bewertete der BFH die Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die nur der 25-prozentigen Abgeltungsteuer unterliegen (und nicht dem wahrscheinlich sehr viel höheren individuellen Grenzsteuersatz). Als Kapitalanlage seien solche Vereinbarungen immer dann zu werten, wenn der Arbeitnehmer das Genussrechtskapital aus seinem eigenen Vermögen erbringt und ein effektives Verlustrisiko trägt. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt (BFH, Urteil vom 21.10.2025, Az. VIII R 14/23, Abruf-Nr. 252158).

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AUSGABE: PBP 3/2026, S. 2 · ID: 50740078

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