WohnungseigentumEinwendungen gegen eine Baugenehmigung durch einzelne Miteigentümer unbeachtlich
. 240773
| Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird gerichtlich und außergerichtlich – von Eilmaßnahmen abgesehen – nur durch ihren Verwalter vertreten, nicht indessen durch den Verwaltungsbeirat, geschweige denn durch einzelne Mitglieder dieses Beirats (vgl. § 9b Abs. 1 S. 1 WEG, § 18 Abs. 3 WEG, § 29 WEG). Eine Genehmigung des ohne Vertretungsmacht erfolgten Handelns einzelner Wohnungseigentümer – hier: Einwendungen im Verfahren nach § 55 BauO BW und Widerspruch gegen die spätere Baugenehmigung – kann nicht rückwirkend zugunsten der Gemeinschaft zur Einhaltung der für diese geltenden Präklusions- und Widerspruchsfrist führen. Die BGB-Regelungen über die Vertretung ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB) sind zwar grundsätzlich entsprechend anwendbar, können aber ein fristgebundenes Vertretergeschäft dann nicht nachträglich wirksam werden lassen, wenn es um die Einhaltung von – im Zeitpunkt der Genehmigung abgelaufenen – Fristen geht, die der Rechtssicherheit dienen (VG Freiburg 7.8.23, 6 K 1728/23, Abruf-Nr. 240773). |
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer begehrte Eilrechtsschutz gegen eine Baugenehmigung (sog. „erdrückender Gebäudekomplex“). Im Rahmen der „Angrenzerbenachrichtigung“ hatten zwei Eigentümer, die zudem Verwaltungsbeiräte sind, Einwendungen erhoben und später auch Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung eingelegt, und zwar als „Eigentümer/Beirat WEG“. Im Prozess vor dem VG genehmigte der Verwalter ihr Vorgehen.
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AUSGABE: MK 5/2024, S. 81 · ID: 49989807