Kündigung„Zerrüttung“ des Mietverhältnisses kein Selbstläufer
| Wir alle kennen Vertragsverhältnisse, die irreparabel „zerrüttet“ erscheinen, weil die Parteien zerstritten sind. Dem BGH lag nun ein Fall vor, in dem erschwerend hinzukam, dass beide Parteien im Haus wohnten. Über die Zerrüttung als solche bestand Einigkeit. Die Vermieter wollten dem Konflikt durch Kündigung ein Ende setzen. Der BGH musste klären: Reicht die Zerrüttung allein, ohne dass festgestellt werden kann, dass sie (auch) durch pflichtwidriges Verhalten des anderen Vertragsteils verursacht worden ist? |
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AUSGABE: MK 5/2024, S. 84 · ID: 49990005
