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MKMietrecht kompakt

BetriebskostenabrechnungBelegvorlage muss in geordneter Form erfolgen

24.04.2024180 Min. Lesedauer IWW

| Nach § 259 Abs. 1 BGB muss der Vermieter dem Mieter auf dessen Verlangen Einsicht in die Abrechnungsbelege gewähren und diese in geordneter Form vorlegen. Es ist nicht Aufgabe des Mieters, die Belege selbstständig zu ordnen (AG Münster 25.10.23, 38 C 1947/22, Abruf-Nr. 240775). |

Die Wohnungsmieter hatten Einsicht in die Belege zu den Betriebskostenabrechnungen 2018 bis 2020 verlangt. Die Vermieterin legte die Unterlagen ungeordnet vor, weder thematisch noch chronologisch stringent sortiert. Die Mieter weigerten sich, die Nachforderungen aus den Abrechnungen zu zahlen. Die Zahlungsklage der Vermieterin blieb erfolglos. Sie habe keinen Anspruch auf die Nachzahlungen, da den Mietern ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Nach § 259 Abs. 1 BGB bedürfe es einer geordneten Zusammenstellung der Abrechnungsbelege. Das umfasse eine zweckmäßige, übersichtliche Gliederung in Abrechnungsposten. Es sei auf einen juristisch und betriebswirtschaftlich ungeschulten Mieter abzustellen. Sonst könne er sein Prüfrecht nicht sinnvoll ausüben. Mieter müssten weder Belege selbstständig ordnen noch Zusammenhänge in Rechnungen fortlaufender Verträge erkennen.

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AUSGABE: MK 5/2024, S. 83 · ID: 49989809

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