WEG-NovelleVeräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG: erste Entscheidungen des BGH aus 2024
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| Die Veräußerung von Wohnungseigentum kann nach § 12 WEG von der Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten abhängig gemacht werden. Damit soll verhindert werden, dass unerwünschte Personen in die Gemeinschaft eintreten (Hügel/Elzer, WEG, § 12 Rn. 1). Durch das WEMoG wurden Abs. 1 bis 3 leicht modifiziert. Abs. 4 wurde neu gefasst. |
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AUSGABE: MK 12/2025, S. 235 · ID: 50620003