Haushaltsnahe DienstleistungenKeine Steuerermäßigung für Müllabfuhr und Abwasserentsorgung
| Das FG Münster (24.2.22, 6 K 1946/21 E, Abruf-Nr. 228467) hat entschieden, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) fallen. Letztlich entscheiden muss aber der BFH, da die Revision (BFH VI R 8/22) anhängig ist. |
Sachverhalt: Eine Gemeinde erhob Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung. Hierfür begehrte die Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Doch das lehnten sowohl das FA als auch das FG Münster ab.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: MBP 6/2022, S. 91 · ID: 48237768