Beiträge zur KrankenversicherungBonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: 150 EUR bleiben „steuerfrei“
Abruf-Nr. 226550
| Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Eine erfreuliche Vereinfachung hat nun das BMF (16.12.21, IV C 3 - S 2221/20/10012 :002, Abruf-Nr. 226550) geschaffen: Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht. Diese Regelung ist bis Ende 2023 befristet. |
1. Grundsätzliche Unterscheidung
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AUSGABE: MBP 3/2022, S. 39 · ID: 47969897