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Betriebliche Altersvorsorge Verwaltungskosten für Clearing-Stelle kein Arbeitslohn

Abo-Inhalt06.10.20082 Min. Lesedauer IWW

Verwaltungskosten, die eine sogenannte Clearing-Stelle für Verwaltungsaufgaben im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erhebt, führen nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer.

Verwaltungskosten, die eine sogenannte Clearing-Stelle für Verwaltungsaufgaben im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erhebt, führen nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Das hat das Bayerische Landes­amt für Steuern jetzt klargestellt. Anlass war eine Anfrage der „Deutschen Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung“. Diese erhebt von Arbeitgebern für die Inanspruchnahme ihrer Dienste Verwaltungskosten.

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AUSGABE: LGP 10/2008, S. 163 · ID: 121966

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