Rentenversicherung Betreiber eines Kamps-Backshops ist versicherungspflichtig
Der Betreiber eines Kamps-Backshops ist als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger in der Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI).
Der Betreiber eines Kamps-Backshops ist als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger in der Rentenversicherung versicherungspflichtig(§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Durch den abgeschlossenen „Partner- und Systemvertrag“ verbleibt dem Betreiber kein nennenswerter unternehmerischer Spielraum. Denn er erhält einen schlüsselfertigen Laden überlassen und darf nur Waren von Kamps verkaufen. Er ist somit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.4.2008, Az: L 8 R 585/05).(Abruf-Nr. 082279082279)
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AUSGABE: LGP 10/2008, S. 164 · ID: 121970