Rentner Dauerhaftes Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze
Überschreitet ein Rentner dauerhaft seine Hinzuverdienstgrenze, erhält er für alle Monate nur die entsprechende Teilrente. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die Hinzuverdienstgrenze zweimal im Kalenderjahr überschritten werden darf (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Überschreitet ein Rentner dauerhaft seine Hinzuverdienstgrenze, erhält er für alle Monate nur die entsprechende Teilrente. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die Hinzuverdienstgrenze zweimal im Kalenderjahr überschritten werden darf (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Diese Ausnahmeregelung greift nur bei Schwankungen des Arbeitsentgelts. In dem vom LSG Hessen entschiedenen Fall war der Rentner in die jetzt nicht mehr bestehende „400-Euro-Falle“ getappt. Er hatte einen Minijob (Verdienst monatlich 400 Euro) angenommen ohne zu beachten, dass die Hinzuverdienstgrenze bei nur 345 Euro lag. Zum 1. Januar 2008 wurde die Hinzuverdienstgrenze für vorzeitige Altersvollrenten an die Geringfügigkeitsgrenze angepasst (Ausgabe 3/2008, Seite 41).
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AUSGABE: LGP 10/2008, S. 166 · ID: 121977