Anweisungen der BA nicht vom Gesetz gedecktMitgeteilte kurzfristige Zwischenbeschäftigung lässt Arbeitslosengeldanspruch nicht erlöschen
Wird eine Arbeitslosigkeit nur kurzfristig unterbrochen, muss das Arbeitslosengeld nicht erneut beantragt werden. Die internen Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit wonach dies nur bei einer Unterbrechung aufgrund von Ruhetatbeständen gelten soll, steht aus Sicht des SG Speyer nicht im Einklang mit dem Gesetz.
Wird eine Arbeitslosigkeit nur kurzfristig unterbrochen, muss das Arbeitslosengeld nicht erneut beantragt werden. Die internen Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA), wonach dies nur bei einer Unterbrechung aufgrund von Ruhetatbeständen gelten soll, steht aus Sicht des SG Speyer nicht im Einklang mit dem Gesetz.
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AUSGABE: LGP 8/2009, S. 141 · ID: 128974