SozialversicherungBVerfG nimmt Beschwerden zum Phantomlohn nicht an
Sozialversicherungsbeiträge sind aus dem geschuldeten und nicht aus dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt zu entrichten.
Sozialversicherungsbeiträge sind aus dem geschuldeten und nicht aus dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt zu entrichten. Diese als „Phantomlohnproblem“ lang umstrittene Frage - insbesondere im Zusammenhang mit unter Tarif bezahlten geringfügig Beschäftigten - ist jetzt endgültig geklärt. Denn das BVerfG hat entsprechende Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. (Beschlüsse vom 11.9.2008, Az: 1 BvR 2007/05 und 1 BvR 1616/05)(Abruf-Nrn. 090259090259 und 090260090260)
AUSGABE: LGP 2/2009, S. 20 · ID: 124379
