Betriebliche AltersversorgungHinterbliebenenversorgung bei Lebenspartnern
Ist Hinterbliebenenversorgung auf Ehegatten beschränkt, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren, kann der hinterbliebene Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn die Partnerschaft vor dem Versorgungsfall eingetragen war.
Ist Hinterbliebenenversorgung auf Ehegatten beschränkt, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren, kann der hinterbliebene Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn die Partnerschaft vor dem Versorgungsfall eingetragen war. Dies gilt auch, wenn eine frühere Eintragung der Lebenspartnerschaft allein daran gescheitert war, dass ein entsprechendes Gesetz - hier das Lebenspartnerschaftsgesetz - nicht früher existierte, entschied das LAG Hessen. Endgültig entscheiden muss jetzt das BAG (Az: 3 AZR 797/08). (Urteil vom 25.6.2008, Az: 8 Sa 1592/07) (Abruf-Nr. 090003090003)
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AUSGABE: LGP 2/2009, S. 22 · ID: 124385