KostenrechtVorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten bei Verstößen im Mietrecht
Der Abschluss eines Mietvertrags mit einer gemäß §§ 556d ff. BGB unzulässig überhöhten Miete stellt bereits für sich genommen eine schuldhafte Pflichtverletzung der Vermieterin gemäß § 280 Abs. 1 BGB dar, die ihre Schadenersatzpflicht für notwendige Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung begründet.
Das LG Berlin II (17.7.25, 64 S 15/24, Abruf-Nr. 251483) schließt sich damit der Rechtsprechung des BGH an (27.5.20, VIII ZR 45/19, Rn. 116), was für Berlin bei mietrechtlichen Fragestellungen nicht selbstverständlich ist. Innerhalb des seit dem 1.10.21 geltenden Gebührenrahmens von 0,5 bis höchstens 1,3 für auf unbestrittene Forderungen bezogene Inkassodienstleistungen kann sich der Ansatz der Höchstgebühr als angemessen darstellen, wenn das Inkassounternehmen Mieterinteressen im Bereich der „Mietpreisbremse“ nach §§ 556d ff. BGB verfolgt. Dieses Metier stellt sich – in Relation zum gesamten Spektrum typischer Inkassodienstleistungen – als besonders schwierig dar.
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AUSGABE: FMP 2/2026, S. 26 · ID: 50679082


