DarlehenAnspruch auf Rückzahlung eines Darlehens
Ein Darlehen ist im Zwei-Personen-Verhältnis zur Verfügung gestellt i. S. v. § 488 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt ist.
Teilt der Gläubiger (Darlehensnehmer) dem Schuldner (Kreditinstitut) ein bestimmtes Konto mit, auf das das Darlehen ausgezahlt werden soll, hat die Überweisung auf ein anderes Konto nach Ansicht des OLG Brandenburg (4.6.25, 4 U 89/24, Abruf-Nr. 252088) grundsätzlich keine Erfüllungswirkung. Dass die Auszahlung auf ein Konto erfolgte, das kein gemeinsames Konto aller Darlehensnehmer war, bleibt unerheblich und begründet nicht den Einwand des auf Rückzahlung in Anspruch genommenen Darlehensnehmers, an ihn sei nicht ausgezahlt worden.
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AUSGABE: FMP 2/2026, S. 23 · ID: 50679063

