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EditorialWas Recht ist, muss auch Recht bleiben

Abo-Inhalt23.02.20262 Min. Lesedauer IWW

Dieser im Volksmund oft zitierte Satz gilt im internationalen Rechtsverkehr nicht uneingeschränkt. Innerhalb der Europäischen Union hingegen schon, wie der EuGH am 25.11.25 (Rs. C – 713/23 „Trojan“) im Rahmen der Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Ehe im Kontext der Freizügigkeit geurteilt hatte.

Der EuGH setzt sich erneut mit der Reichweite von Art. 20, 21 AEUV i. V. m. Art. 7 und Art. 21 Abs. 1 GRCh auseinander und damit seine bisherige Rechtsprechung zur statusbezogenen Mobilität innerhalb der Union konsequent fort. Einer von zwei Männern, einer mit polnischer und einer mit deutscher und polnischer Staatsangehörigkeit, hatte beim Leiter des Standesamts der Hauptstadt Warschau u. a. beantragt, die Urkunde über die in Deutschland geschlossene Ehe im polnischen Personenstandsregister anzuerkennen und umzuschreiben. Zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung hielten sich beide Eheleute in Deutschland auf, beabsichtigten aber nach Polen zu ziehen und sich dort als Ehepaar aufhalten zu wollen. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das polnische Recht keine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorsehe und die Umschreibung einer solchen ausländischen Eheurkunde daher den Grundprinzipien der Rechtsordnung der Republik Polen zuwiderlaufen würde. Im Verlauf des eingeschlagenen Rechtsweges hat das polnische oberste VG beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Dort fand man deutliche Worte:

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AUSGABE: FK 3/2026, S. 41 · ID: 50682047

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