UnterhaltsrechtEinkommensveränderungen verschwiegen – titulierter Unterhalt ist rückforderbar
Ein Unterhaltsschuldner kann die Zurückzahlung von tituliertem Unterhalt beanspruchen, wenn der Unterhaltsgläubiger ihm eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mitteilt. Einer Sittenwidrigkeit kann entgegenstehen, wenn den Unterhaltsschuldner eine Obliegenheitsverletzung dadurch trifft, dass er eine Nachfrage unterlassen hat. Das hat das AG Frankenthal entschieden.
Sachverhalt
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AUSGABE: FK 3/2026, S. 49 · ID: 50645852

