UmsatzsteuerVorsteuerabzug aus dem Erwerb sogenannter Luxusfahrzeuge eines Einzelkaufmanns
| Der Vorsteuerabzug ist bekanntlich nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen, wenn die entsprechenden Aufwendungen unter das einkommensteuerliche Abzugsverbot fallen. Danach ist der Vorsteuerabzug regelmäßig zu versagen, wenn ein Luxussportwagen (etwa Lamborghini) angeschafft wird, der nahezu ausschließlich vom Geschäftsführer oder Einzelunternehmer genutzt wird und ein besonderes, ausnahmsweise anzuerkennendes betriebliches Interesse nicht dargetan wird (FG Hamburg 12.4.18, 2 V 10/18). Die Aufwendungen für einen Luxussportwagen sind als unangemessen i. S. v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG anzusehen und können nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer oder Kaufmann derartige Aufwendungen angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten nicht auf sich genommen hätte. Fraglich ist aber, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn die erworbenen Luxusfahrzeuge zum Wiederverkauf bestimmt sind und damit einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit mit Einnahmeerzielungsabsicht dienen. Das FG Baden-Württemberg (27.7.21, 1 K 1269/18; Rev. BFH V R 27/21, Einspruchsmuster) hat in einem solchen Fall aktuell den Vorsteuerabzug gewährt. |
Praxistipp | Bei der Prüfung der Angemessenheit i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG sind neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen (vgl. Fleckenstein-Weiland in: Wäger, UStG, § 15 Rz. 235). In Konfliktfällen sollten betroffene Umsatzsteuerbescheide unbedingt mittels Einspruchs bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden. Der steuerliche Berater sollte seine Mandanten hinsichtlich des Umstandes des beabsichtigten Wiederverkaufs unter Ausnutzung von Wertsteigerungen auf eine möglichst genaue Beweisvorsorge hinweisen. Ggf. kommt es hinsichtlich des Nachweises der unternehmerischen Tätigkeit insoweit auf objektive Kriterien an. |
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