EinkommensteuerVerwertung selbst geschaffener Markenrechte als gewerbliche Tätigkeit
| Bekanntlich können Verluste bei den sonstigen Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) – im Unterschied zu den gewerblichen Verlusten – mit Überschüssen aus denselben sonstigen Einkünften verrechnet werden (§ 22 Nr. 3 S. 4 EStG). Das FG Münster (15.9.21, 13 K 3818/18 E, EFG 22, 106, Urteil; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster) hat aktuell in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains eine gewerbliche – und nicht eine sonstige – Tätigkeit darstellt mit der Folge, dass in diesem Bereich erzielte Verluste einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind. |
Im Streitfall hatte der Kläger Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr auf seinen Namen eintragen lassen, die er an potenzielle Interessenten verkaufen wollte. Er entwickelte außerdem neue Markennamen, ließ diese schützen und erwarb in einigen Fällen auch die dazu passende Internetdomain. Nach den Vorstellungen des Klägers sollten ihm Interessenten die entsprechenden Markenrechte und Internetdomains abkaufen, um diese selbst zu nutzen.
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