EinkommensteuerVerfassungswidrigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte
| Das FG Baden-Württemberg (29.4.24, 10 K 1091/23; Rev. BFH VIII R 11/24, Einspruchsmuster) ist bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG i. d. F. vom 21.12.20 nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat und der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist. Die sachliche Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die Verluste aus Termingeschäften erzielt haben, und Steuerpflichtigen mit Verlusten aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 EStG sei sachlich gerechtfertigt. Die Begrenzung des Verlustausgleichs auf 20.000 EUR nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG bewirke innerhalb des Verrechnungskreises eine Mindestbesteuerung, deren Effekte hinzunehmen seien, solange finale Effekte im Rahmen zulässiger Typisierung vernachlässigt werden könnten. |
Praxistipp | Mittlerweile hat der VIII. Senat des BFH (7.6.24, VIII B 113/23 [AdV]) im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes § 20 Abs. 6 S. 5 EStG als verfassungswidrig erachtet. Die Vorschrift bewirkt danach eine doppelte Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen mit Verlusten aus Termingeschäften. Der besondere Verrechnungskreis für Verluste aus Termingeschäften führe zu einer Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, je nachdem, ob diese Verluste aus Termingeschäften oder aus anderen Kapitalanlagen erzielt haben. Innerhalb des besonderen Verrechnungskreises für Verluste aus Termingeschäften komme es darüber hinaus zu einer Ungleichbehandlung der vom Steuerpflichtigen erzielten Gewinne und Verluste. Bei summarischer Prüfung sei diese doppelte Ungleichbehandlung sachlich nicht durch tragfähige Gründe gerechtfertigt. Gegen betroffene Einkommensteuerbescheide ist daher der Einspruch geboten. |
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