AbgabenordnungVerfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes für Rückstellungen
| Nach einem Urteil des FG Münster (18.1.22, 2 K 700/18 G,F, EFG 22, 483; Rev. BFH IV R 4/22, Einspruchsmuster) begegnet die Höhe des Zinssatzes von 5,5 % gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 und Nr. 3a Buchst. e S. 1 EStG jedenfalls im Streitjahr 2013 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in Rechtsprechung und Literatur erhobenen verfassungsrechtlichen Zweifel an der gesetzlichen Zinssatzhöhe gemäß § 238 Abs. 1 S. 1 AO könnten nicht auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des Abzinsungszinssatzes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 und Nr. 3a Buchst. e S. 1 EStG übertragen werden. |
Durch § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e S. 1 EStG, insbesondere den Zinssatz von 5,5 %, werden nach Auffassung des FG die verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen insbesondere des Art. 3 Abs. 1 GG nicht überschritten. Diesbezüglich nimmt das FG vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen des FG Münster (22.7.21, 10 K 1707/20 E, G, EFG 21, 1811; 5.5.21, 13 V 505/21, EFG 21, 1205), jeweils zu der hinsichtlich des Zinssatzes identischen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, Bezug.
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