ErbschaftsteuerTeleologische Reduktion des sog. Einstiegstests bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
| Das FG Münster (24.11.21, 3 K 2174/19 Erb; Rev. BFH II R 49/21, Einspruchsmuster) hat entschieden, dass bei der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen die Regelung des § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG im Weg der teleologischen Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass sie nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i. S. d. § 13 Abs. 1, d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient. |
§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG regelt den sog. „Einstiegstest“: Danach ist die Inanspruchnahme der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen von vornherein ausgeschlossen, wenn der nach dieser Vorschrift modifizierte Wert des Verwaltungsvermögens mindestens 90 % des gemeinen Werts des grundsätzlich begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.
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