EinkommensteuerSteuerfreiheit von nach dem Eintritt in den Ruhestand ausgezahlten Einnahmen aus einem Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag
| Einnahmen aus einem Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG, den der Steuerpflichtige zusätzlich zu seinem reduzierten Altersteilzeitarbeitslohn für seine Arbeitsleistung während seiner Altersteilzeit erhalten hat, sind gemäß dem Urteil des FG Köln vom 22.11.21 (6 K 1902/19; Rev. BFH VI R 4/22, Einspruchsmuster) nur dann nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, wenn die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 AltTZG erfüllt sind. Dabei sah das FG hinsichtlich der soweit ersichtlich höchstrichterlich nicht geklärten Frage, wann die Voraussetzungen des § 2 AltTZG erfüllt sein müssen, den Zeitraum als maßgeblich an, für den die fraglichen Einnahmen geleistet werden. Der vom Arbeitgeber des Klägers im Rahmen eines Bonus-Programms gezahlte Aufstockungsbetrag war nach der Entscheidung deshalb auch in dem Fall gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, in dem die Auszahlung des Bonus erst nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt. |
Praxistipp | Die Auszahlung von Boni und weiteren Entgeltbestandteilen wird gerade gegen Ende der Karriere immer die Frage aufwerfen, wie mit deren Auszahlung zu verfahren ist, wenn der Arbeitnehmer bereits im Ruhestand ist oder die Bonus- bzw. Zusageperiode über den Renteneintritt hinaus erfolgt. Da das FG die Revision zugelassen hat und diese auch eingelegt wurde, bleibt die Entscheidung des BFH in dem unter VI R 4/22 anhängigen Revisionsverfahren abzuwarten. Auch wenn die Altersteilzeit ohne die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ggf. an Attraktivität verloren hat, könnte das vorliegende Verfahren noch eine Vielzahl von Arbeitnehmern betreffen, die an Bonusprogrammen über mehrere Jahre teilnehmen, welche sich bis in den Renteneintritt hinein erstrecken (vgl. Anmerk. Leyva, EFG 22, 499, 501). Im bereits eingetretenen Konfliktfall bleiben nur der Einspruch und ggf. die Klage. |
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