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Aug. 2022

EinkommensteuerBehandlung eines Forschungspreisgeldes als Arbeitslohn eines Hochschulprofessors

15.08.20226601 Min. Lesedauer IWW

| Erhält ein bereits bei einer FH tätiger Professor für die Veröffentlichung seiner Habilitation einen Forschungspreis, so ist dieser nach Auffassung des FG Münster als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuererhöhend zu erfassen (16.3.22, 13 K 1398/20 E, Urteil; Rev. BFH VI R 12/22, Einspruchsmuster). Ein hinreichender Veranlassungszusammenhang zwischen der Vereinnahmung des Preisgeldes und dem Dienstverhältnis als Professor ergibt sich – so das FG – daraus, dass die Habilitation, für die er das Preisgeld erhalten hat, für seine berufliche Tätigkeit als Professor förderlich war. Denn durch die Habilitation habe er sich als habilitierter Professor bezeichnen können und über eine höhere wissenschaftliche Reputation verfügt. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation und dem Dienstverhältnis ergebe sich auch aus der dienstlichen Verpflichtung, Forschung zu betreiben und Forschungsergebnisse zu publizieren. Denn bei einer Habilitation handele es sich um eine wissenschaftliche Forschungsleistung. Schließlich ist nach Überzeugung des FG ein Preisgeld auch nicht für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen eines Preisträgers verliehen worden (dann nicht steuerbar), wenn nicht zu erkennen ist, dass das Preisgeld vornehmlich die Persönlichkeit ehren sollte, sondern die Honorierung der beruflichen Leistung des Preisträgers vorrangig war. |

Praxistipp | Die FG-Rechtsprechung zur steuerlichen Erfassung von Forschungspreisgeldern ist nicht einheitlich: Nach dem Urteil des FG Schleswig-Holstein (15.3.00, I 210/95, EFG 0, 787) gehört ein Preisgeld zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die von einem wissenschaftlichen Assistenten im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben erstellte Habilitationsschrift mit einem Förderpreis prämiert wird. Das FG Hamburg betrachtete die Verleihung des sog. Hamburger Lehrpreises als steuerbar, da sich dieser Preis vorrangig und untrennbar auf die von den Hochschullehrern im Rahmen ihrer Beschäftigung an den Hochschulen erbrachten besonderen Leistungen in der Lehre bezog (FG Hamburg 25.2.14, 3 K 126/13, EFG 14, 1790). Auch das FG Köln betrachtete ein von einer Hochschule gezahltes Preisgeld für eine Dissertation, die ein wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses an der Hochschule erstellt hatte, als Arbeitslohn (FG Köln 18.2.20, 1 K 1309/18). Demgegenüber konnte das FG Nürnberg im Urteil vom 25.2.14 (1 K 1718/12, EFG 14, 1187) keinen wirtschaftlichen Bezug zwischen einer Preisverleihung und der beruflichen Tätigkeit (als Arzt) erkennen. Der dortige Kläger erhielt das Preisgeld für eine Forschungsarbeit, die er unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines internationalen Forschungsprojekts erstellt hatte. Im Hinblick darauf sollten steuerliche Berater in vergleichbaren Fällen bis zur höchstrichterlichen Klärung im Besprechungsfall Einspruch einlegen und das Verfahren zum Ruhen bringen.

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