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EinkommensteuerRücklage für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung

30.03.20223030 Min. Lesedauer IWW

| Übernimmt ein Folgearbeitgeber eine Pensionsverpflichtung, kann insoweit ein Übernahmefolgegewinn entstehen, als die übernommenen Vermögenswerte den bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Übernahme fortentwickelten steuerlichen Anwartschaftsbarwert überstiegen. Fraglich ist, ob für einen solchen Übernahmefolgegewinn eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG gebildet werden kann. Gemäß § 5 Abs. 7 S. 5 EStG kann für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, jeweils i. H. v. 14/15 eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum). Das FG Nürnberg (10.8.21, 1 K 528/20; Rev. BFH XI R 24/21, Einspruchsmuster) hat hierzu aktuell entschieden, dass Wortlaut, Gesetzeszweck und Gesetzessystematik des § 5 Abs. 7 EStG entgegen der Finanzverwaltung dafür sprechen, dass auch für einen solchen, durch die Übernahme einer Pensionsverpflichtung entstandenen Übernahmefolgegewinn eine Rücklagenbildung zulässig ist. |

Praxistipp | Soweit ersichtlich hat sich das FG Nürnberg als erstes Steuergericht mit der Problematik befasst. In der steuerrechtlichen Literatur wird die Rücklagenbildung bei Pensionsübernahme nur teilweise vertieft behandelt und die Autoren kommen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen (Schulenburg, FR 18, 1030 ff.; Höfer BetrAV 14, 134f; Pradl NWB 19, Rn. 2033 ff; Briese DStR 19, 943 ff; Schmidt/Weber-Grellet EStG § 5 Rn. 504; Tiedchen in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 303. Update 04/2021, 304. Lieferung 06.2021, § 5 EStG, Rn. 2462; Schiffers/Strahl/Fuhrmann/Veit in: Korn, Einkommensteuergesetz, 1. Aufl. 2000, 129. Lieferung, § 5, Rn. 660). Bis zur höchstrichterlichen Klärung ist weiterhin mit Widerstand der FÄ zu rechnen. Daher bleiben nur der Einspruch gegen betroffene Steuerbescheide unter Hinweis auf das Besprechungsurteil und der Antrag auf Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die anhängige Revision.

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