GrunderwerbsteuergesetzZeitlich begrenzte Überlassung des Eigentums an Betriebsvorrichtungen als schädliches Nebengeschäft
| Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen durch grundbesitzverwaltende Unternehmen mit dem Ausschließlichkeitsgebot gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG unvereinbar und führt deshalb zur Versagung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags (z. B. BFH 11.4.19, III R 36/15, BStBl. II 19, 705). Vor diesem Hintergrund besteht in der Praxis eine gewisse Neigung, auf die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nach Möglichkeit zu verzichten und/oder durch anderweitige zivilrechtliche Konstruktionen zu ersetzen. Zu einer dieser Ausweichgestaltungen, nämlich der Umgestaltung der bisherigen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen in eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Eigentumsüberlassung an den Mieter, hat sich aktuell das FG Schleswig-Holstein geäußert. Das FG kam zu der Beurteilung, dass auch das Ersatzgeschäft (Inventarpensionsgeschäft) zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG führt (FG Schleswig-Holstein 29.9.21, 4 K 36/20, EFG 22, 54; Rev. BFH IV R 24/21, Einspruchsmuster). |
Das FG stellte in seiner Beurteilung entsprechend den Vorgaben des BFH-Urteils vom 28.11.19 (III R 34/17, BStBl. II 20, 409) maßgeblich auf den zivilrechtlichen Bedeutungsgehalt der vertraglichen Neuregelung ab. Hierzu hat es wegen der Neutralität des sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfts auf den Inhalt des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts abgestellt. Das FG würdigte dieses als entgeltliches echtes Pensionsgeschäft am Hotelinventar, vergleichbar der für Kreditinstitute geltenden Sonderregelung gemäß § 340b Abs. 2 HGB. Die Entgeltlichkeit des Geschäfts leitete das Gericht indiziell aus der unterbliebenen Reduzierung des Mietzinses und den weiteren Fallumständen ab.
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