DachzeileLastenaufzug und Verladerampe als potenziell gewerbesteuerlich kürzungsschädliche Betriebsvorrichtungen im Rahmen der erweiterten Kürzung bei Betriebsverpachtung
| Das FG Düsseldorf (23.11.23, 14 K 1037/22 G,F, EFG 24, 311; Rev. BFH IV R 31/23, Einspruchsmuster) ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Weiterführung eines Betriebs in Form einer Betriebsverpachtung ausnahmsweise für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags unschädlich sein kann, wenn das Betriebsgrundstück unter unschädlicher gewerbesteuerlicher Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Rahmen der Vermögensverwaltung überlassen wird und die einzige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. |
Es sei der tatsächlich gewerbliche Charakter der streitgegenständlichen Tätigkeit entscheidend und für Zwecke des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG (gesondert) zu bestimmen. Ein mitvermieteter (unentbehrlicher) Lastenaufzug (Betriebsvorrichtung mit geringen Anschaffungskosten in absoluter Höhe und in Relation zu den Gesamtkosten des Gebäudes) in einem mehrstöckigen, vermieteten Warenhaus kann – so das FG – als begünstigungsunschädliche Nebentätigkeit i. S. d. erweiterten Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) zu qualifizieren sein. Hinsichtlich der Frage der Unentbehrlichkeit komme es nicht darauf an, ob die Nebentätigkeit (Mitvermietung Betriebsvorrichtung) die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Alternativen die wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung sei. Der Steuerpflichtige müsse ungeachtet der drohenden Gefahr durch die Mitvermietung die Möglichkeit haben, seinen Grundbesitz wirtschaftlich sinnvoll am Markt anbieten zu können. Fest am Gebäude angebrachter Rampen, die mit Verbindungsblechen zum Ausgleich etwaiger Höhenunterschiede zu anliefernden Lkw versehen sind, stellen nach Auffassung des FG keine schädlichen Betriebsvorrichtungen dar.
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