EinkommensteuerAntragsveranlagung durch Antrag auf Günstigerprüfung nach Ablauf der Festsetzungsfrist
| Liegen die Voraussetzungen für eine Antragstellung gemäß § 32d Abs. 6 EStG (Günstigerprüfung) bereits vor Eintritt der Festsetzungsverjährung vor, führt ein nach deren Ablauf gestellter Antrag nach einer Entscheidung des FG Nürnberg (20.7.23, 8 K 1062/22; Rev. BFH VI R 17/23, Einspruchsmuster) nicht zu einer nachträglichen rückwirkenden Anlaufhemmung. |
Im Ergebnis führte diese Auffassung im Streitfall dazu, dass der Durchführung von ESt-Veranlagungen für die Jahre 2014 und 2015 im Antragsjahr 2020 der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegenstand. Zwar könne der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG unbefristet gestellt werden, in zeitlicher Hinsicht aber begrenzt durch die Bestandskraft. Eine nach Eintritt der Festsetzungsverjährung eingereichte Einkommensteuererklärung sowie ein Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG könnten rückwirkend keine Verpflichtung des FA zur Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG wegen Überschreitens der dort normierten 410 €-Grenze begründen. Das FG stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des BFH, wonach die Antragstellung gemäß § 32d Abs. 6 EStG selbst kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist, wenn die Voraussetzungen für eine Ausübung des Wahlrechts bereits vor Eintritt der Bestandskraft gegeben waren (BFH 14.7.20, VIII R 6/17, BStBl. II 21, 92).
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