AbgabenordnungUngeklärte Erbenstellung als Rechtfertigungsgrund für einen Erlass von Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen
| § 233a AO ist grundsätzlich so konzipiert, dass Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen unabhängig vom Grund der eingetretenen Verzögerungen und Verschuldensfragen. Das Gesetz nimmt es somit bewusst in Kauf, dass in diesen Fällen über einen langen Zeitraum Zinsen nach § 233a AO entstehen können. Grundsätzlich widerspricht also eine Billigkeitskorrektur bei überlangem Zinslauf dem gesetzgeberischen Konzept (BFH 3.12.19, VIII R 25/17, BStBl. II 20, 214). Fraglich ist aber, ob diese Grundaussage auch dann gilt, wenn der betroffene Steuerpflichtige aufgrund ungeklärter Erbenstellung weder Zugriff auf den Nachlass hat noch in der Lage ist, die Besteuerungsgrundlagen sachgerecht zu schätzen. Das FG Düsseldorf (19.5.21, 4 K 2381/20 AO, EFG 2; Rev. BFH X R 12/21, Einspruchsmuster) hat sich aktuell zu dieser Rechtsfrage positioniert und auch in einer solchen Konstellation keinen Rechtfertigungsgrund für einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen gesehen. |
Welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass der Steuerpflichtige nicht in der Lage war, die Besteuerungsgrundlagen vor der Steuerfestsetzung/Feststellung (bei Erbengemeinschaft) sachgerecht zu schätzen, hat der BFH bislang ausdrücklich offengelassen (BFH 1.6.16, X R 66/14, BFH/NV 16, 1668). In dem der Entscheidung des BFH vom 3.12.19 (VIII R 25/17, BStBl. II 20, 214) zugrundeliegenden Sachverhalt war eine solche Schätzung hingegen möglich. Eine Konstellation, in der, wie vorliegend, eine sachgerechte Schätzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war, lag dem BFH soweit erkennbar noch nicht zur Entscheidung vor.
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