KörperschaftsteuerÜbertragung der Rechtsfigur des abgekürzten Vertragsweges auf Körperschaften
| Das FG Düsseldorf (26.2.25, 7 K 1811/21 K; Rev. BFH I R 7/25, Einspruchsmuster) hat entschieden, dass dem Abzug von Rechts- und Beratungskosten einer Kapitalgesellschaft anlässlich der Veräußerung einer Enkelgesellschaft durch die Tochtergesellschaft im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses weder § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG i. V. m. § 8b Abs. 2 oder Abs. 3 KStG oder die Figur des „abgekürzten Vertragsweges“ entgegensteht, noch eine verdeckte Einlage vorliegt. |
Im Streitfall war über den Abzug von Rechts- und Beratungskosten auf Ebene einer Kapitalgesellschaft zu entscheiden, die anlässlich der Veräußerung einer Beteiligung an einer Enkelgesellschaft durch die Tochtergesellschaft der Klägerin entstanden waren. Zwischen der Klägerin und der Tochtergesellschaft bestand ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis. Die Tochtergesellschaft veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft – also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin in eigenem Namen Beratungsleistungen an Dritte in Auftrag gegeben. Leistungsinhalt war u. a. die Erstellung des Datenraums für Due Diligence Prüfung, der Entwurf der Kaufverträge und die Begleitung der Vertragsverhandlungen. Diese Leistungen wurden der Klägerin in Rechnung gestellt und auch von ihr bezahlt. Den begehrten Betriebsausgabenabzug lehnte das FA ab. Es war der Auffassung, dass diese Aufwendungen der Tochtergesellschaft als veräußernder Gesellschaft zuzuordnen seien. Dort habe eine Berücksichtigung im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG als Veräußerungskosten zu erfolgen, sodass die Kosten sich im Ergebnis nur zu 5 % – wegen § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG – auf Ebene der Klägerin als Organträgerin auswirkten. Es habe eine verdeckte Einlage durch einen Verzicht auf einen aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag resultierenden Erstattungsanspruch vorgelegen. Das sah das FG nun anders und ließ die Aufwendungen zum Abzug zu. Eine Zurechnung der Aufwendungen an die Tochtergesellschaft komme nicht in Betracht. Eine Zurechnung der Beratungsleistungen an die Tochtergesellschaft im Wege des sog. „abgekürzten Vertragsweges“ könne nicht erfolgen, da es für die dafür erforderliche Fiktion an einem gesetzlichen Befehl fehle und für eine Übertragung der Figur des „abgekürzten Vertragsweges“ auf Körperschaften kein Bedarf bestehe. Eine verdeckte Einlage der Klägerin liege schon deshalb nicht vor, weil es an einem einlagefähigen Wirtschaftsgut mangele, da die Beratungsleistungen nur Nutzungsvorteile darstellten.
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