EinkommensteuerMaßgebliche Beteiligungsquote beim Teilabzugsverbot
| Fällt eine Personengesellschaft mit einem ihrer Tochter-Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen aus, ist bei Berechnung der für die Anwendung des Teilabzugsverbots maßgeblichen Beteiligungsquote (§ 3c Abs. 2 S. 2 EStG) auf die hinter der Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen abzustellen (FG Münster 28.1.25, 2 K 3123/21 F; Rev. zurückgenommen, Einspruchsmuster). |
Im zugrunde liegenden Sachverhalt war Klägerin eine KG, an der kapitalmäßig zwei weitere Personengesellschaften beteiligt sind. Die dahinterstehenden natürlichen Personen halten durchgerechnet jeweils weniger als 25 % der Anteile an der Klägerin. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin zweier Kapitalgesellschaften, denen sie Darlehen gewährt hatte. Auf die Darlehensforderungen nahm sie Teilwertabschreibungen vor, auf die das FA das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 S. 2 EStG anwandte, da die Klägerin an den Darlehensnehmerinnen jeweils zu mehr als einem Viertel beteiligt gewesen sei. Die Klägerin meinte, dass für die Beteiligungsquote auf den Steuerpflichtigen und nicht auf den Darlehensgeber abzustellen sei. Steuerpflichtige seien bei einer Personengesellschaft die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst. Dies sah das FG ebenso und gab der Klage statt.
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