GewerbesteuerGewerbesteuerfreiheit für Erträge aus Patientenfahrservice
| Das FG Münster (15.11.24, 12 K 817/19 G, F; Rev. BFH IV R 1/25, Einspruchsmuster) hatte sich in einem aktuellen Fall mit dem Umfang der Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG zu befassen. |
Nach Auffassung des FG unterliegen die Gewinne bzw. Verluste aus dem Patientenfahrservice insgesamt nicht der Gewerbesteuerpflicht. Der Transport der Patienten zur Klinik und zurück nach Hause stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den Erträgen aus dem Betrieb einer Reha-Klinik. Die Behandlung der Patienten in der Klinik sei ohne die Anreise der Patienten nicht denkbar; sie erfolge anlässlich – und nicht etwa nur bei Gelegenheit – der Behandlung und unterfällt damit nach Auffassung des Senats ebenso wie die Unterbringung und Verpflegung der Patienten dem o. g. Zweck der Steuerbefreiung, die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten und die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern. Ein Indiz dafür sei, dass die Sozialversicherungsträger die Kosten zumindest mittragen, indem sie der Klägerin die Fahrten mit 0,20 EUR/km vergüten. Der Fahrservice der Klägerin ist insoweit nach Ansicht des FG auch nicht vergleichbar mit dem Betrieb einer Caféteria oder eines (kostenpflichtigen) Besucherparkplatzes, die nicht primär an die Patienten adressiert sind und deren Gewinne nicht dazu geeignet sind, die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten und die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern.
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