EinkommensteuerLohnversteuerung von Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen
| Das FG Köln (27.1.22, 6 K 2175/20; Rev. BFH VI R 5/22, Einspruchsmuster) hat aktuell entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung i.S.v. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG, die die Erhebung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 25 % ermöglicht, nur dann vorliegt, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Die Rechtsprechung des BFH zu § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG finde trotz der Einfügung von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG und insbesondere trotz der Legaldefinition in S. 1 weiterhin Anwendung. |
Das FG Köln ist damit im Ergebnis der Rechtsprechung des FG Münster im Urteil vom 20.2.20 (8 K 32/19 E,P,L) gefolgt.
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