EinkommensteuerKeine Einbeziehung der Zweitwohnungssteuer in die Höchstbetragsdeckelung
| Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG können ab dem VZ 2014 als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 EUR im Monat. Das Gesetz bestimmt allerdings nicht näher, welche Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung auf „die Nutzung der Unterkunft“ entfallen und daher nur begrenzt abziehbar sind. Nach Ansicht der Finanzverwaltung (BMF 24.10.14, IV C 5 - S 2353/14/10002, BStBl. I 14, 1412 Rz. 104) umfasst der Höchstbetrag sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung, Rundfunkbeitrag, Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für die Sondernutzung des Gartens sowie für die Zweitwohnungssteuer, soweit die Kosten vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Dieser Auffassung hat das FG München (26.11.21, 8 K 2143/21, DStRK 22, 44; Rev. BFH VI R 30/21, Einspruchsmuster) nun aktuell in Bezug auf die Zweitwohnungssteuer eine Absage erteilt. Danach zählt eine Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG mit der Folge, dass die Kosten bei Ausschöpfung des Höchstbetrags als sonstige Aufwendungen neben den Unterkunftskosten abzugsfähig sind. |
Nach Auffassung des FG sollen nur die unmittelbaren Kosten für die Unterkunft, also die Kaltmiete zuzüglich der Betriebskosten, nach dem Willen des Gesetzgebers vom Höchstbetrag in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG umfasst sein.
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