EinkommensteuerGewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen
| Nach einer aktuellen Entscheidung des FG Baden-Württemberg (11.6.21, 5 K 1996/19; Rev. BFH IX R 27/21, Einspruchsmuster) sind Kryptowährungen als „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG anzusehen, ohne dass es dabei auf die technischen Details der Kryptowährung ankommen soll. Die Veräußerung von Kryptowährungen fällt danach unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus erzielte Gewinne sind also im Ergebnis als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG) zu versteuern. |
Nach Auffassung des FG ist die Besteuerung der Veräußerung von Kryptowährungen im Rahmen des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig.
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