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EinkommensteuerCorona-Überbrückungshilfe als steuerpflichtige Betriebseinnahme

02.12.20243544 Min. Lesedauer IWW

| Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (7.11.23, 13 K 570/22 E; Rev. BFH VIII R 34/23, Einspruchsmuster) stellt die Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe in NRW (sog. „NRW Überbrückungshilfe Plus“), die für die Monate Juni bis August 2020 ausgezahlt wurde, Betriebseinnahmen dar. Dies gelte auch, soweit sie pauschal für Lebenshaltungskosten ausgezahlt wurde. Eine Steuerbefreiung für die Corona-Überbrückungshilfe nach § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG oder nach § 3 Nr. 11 S. 1 EStG scheide aus. |

Die Rechtsfrage ist umstritten. In der steuerrechtlichen Literatur wird die Ansicht vertreten, dass für die Abgrenzung zwischen Betriebseinahmen und Privateinlage die Mittelverwendung ausschlaggebend sei mit der Folge, dass es sich mangels betrieblichen Bezugs nicht um eine Betriebseinnahme handelt, wenn der Steuerpflichtige die Corona-Hilfe zulässigerweise zur Deckung von Privataufwendungen einsetzt (Seifert, NWB 20, 1744, 1745). Das FG hat demgegenüber auf die ständige Rechtsprechung abgestellt, nach der Betriebseinnahmen in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert sind, die durch den Betrieb veranlasst sind, d. h. in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihm stehen (BFH 29.2.20, VIII R 14/17, BStBl. II 21, 431). Diese Voraussetzungen können – so das FG – auch bei einer Überbrückungshilfe erfüllt sein, deren Mittel zur Deckung von privaten Lebenshaltungskosten verwendet werden dürfen (ebenso Heigl, BB 20, 2011, 2012).

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