KindergeldBegrenzung der Kindergeldauszahlung auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung
| Nach der bisherigen Rechtsprechung der FG ist die Regelung in § 70 Abs. 1 S. 2 EStG, mit der die Kindergeldauszahlung auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung begrenzt wird, nicht dem Festsetzungsverfahren, sondern dem Erhebungsverfahren zuzuordnen (etwa FG Münster 21.5.21, 4 K 3164/20 AO; Rev. BFH III R 21/21). Die Vorgängerregelung des § 66 Abs. 3 EStG a.F. betraf jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht das Erhebungs-, sondern das Festsetzungsverfahren (BFH 9.9.20, III R 37/19, BFH/NV 21, 449 und 29.2.20, III R 66/18, BStBl. II 20, 704). Das FG Nürnberg (28.7.21, 3 K 1589/20; Rev. BFH III R 28/21, Einspruchsmuster) hat sich der vorgenannten Rechtsprechung des FG Münster hinsichtlich der Zuordnung zum Erhebungsverfahren angeschlossen. Zudem hat dieses FG entschieden, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 70 Abs. 1 S. 2 EStG oder dessen Vereinbarkeit mit Europarecht nicht bestehen. |
Praxistipp | Die Neuregelung des § 70 Abs. 1 S. 2 EStG ist erstmals auf Kindergeldanträge anzuwenden, die nach dem 18.7.19 eingehen (§ 52 Abs. 50 S. 1 EStG). Höchstrichterlich noch nicht endgültig geklärt ist, ob die Vorschrift nun anders als die Vorgängerregelung dem Erhebungsverfahren zuzuordnen ist. Davon sollte der Rechtsanwender jedoch ausgehen, da dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Einwendungen – etwa verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken – können daher nur durch Beantragen eines Anrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 AO und im sich daran anschließenden Einspruchs- oder Klageverfahren geklärt werden. Ob – anders als bei § 66 Abs. 3 EStG a.F. (s. dazu z. B. BFH 24.10.00, VI R 65/99, BStBl. II 01, 109: materiell-rechtliche Ausschlussfrist) – bei § 70 Abs. 1 S. 2 EStG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zuzulassen wäre, hat das FG Nürnberg offen gelassen. Entsprechende Wiedereinsetzungsgründe sollten in jedem Fall rechtzeitig vorgetragen werden. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 70 Abs. 1 S. 2 EStG nicht auf Erstanträge beschränkt ist; sie erfasst auch erneute Anträge (Neuanträge; so FG Münster 21.5.21, 4 K 3164/20 AO; Rev. BFH III R 21/21). |
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