KörperschaftsteuerAnwendbarkeit von § 8c KStG auf Verluste nach § 15a EStG
| Umstritten ist die Frage der Anwendbarkeit des § 8c KStG auf einen verrechenbaren Verlust aus der Beteiligung einer als Mitunternehmerin an einer KG beteiligten Kapitalgesellschaft. Dabei ist nicht eindeutig, ob § 8c KStG in dieser Konstellation auf Personengesellschaften anwendbar ist. Das FG Köln (28.10.21, 1 K 2563/17; Rev. BFH IV R 27/21, Einspruchsmuster) habe dies verneint. |
Ist eine Kapitalgesellschaft Kommanditistin an einer GmbH & Co. KG, führt danach ein Anteilseignerwechsel an der Kapitalgesellschaft nach schädlichem Beteiligungserwerb nicht zum Untergang einheitlich und gesondert festgestellter, nach § 15a EStG verrechenbarer Verluste. Damit hat das FG sich gegen die Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 28.11.17 (IV C 2-S 2745-a/09/10002:004, BStBl. I 17, 1645) zur Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften gestellt.
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