EinkommensteuerAdoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen
| Nach Auffassung des FG Münster (25.6.24, 14 K 1085/23 E; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster) stellen Aufwendungen für eine (Auslands-)Adoption keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. d. § 33 EStG dar. Adoptionen sind danach keine medizinischen Heilbehandlungen und sie können auch dann nicht mit Heilbehandlungen gleichgestellt werden, wenn der Entschluss zur Adoption erst nach erfolgloser Kinderwunschbehandlung gefasst worden war. |
Das FG folgt damit der restriktiven Rechtsprechung des BFH. Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen, stellen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH keine Krankheitskosten dar (BFH 13.3.87, III R 301/84, BStBl. II 1987, 495; 20.3.87, III R 150/86, BStBl. II 87, 596; 10.3.15, VI R 60/11, BStBl. II 15, 695). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Auslandsadoptionen weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig. Die Aufwendungen sind auch nicht aus anderen tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Der Entschluss zur Adoption beruht nach Ansicht des BFH nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen.
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