Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. ESA Einspruch aktuell
  3. Zivilprozesskosten zur Abwehr von Rückübertragungsansprüchen

Okt. 2024

EinkommensteuerZivilprozesskosten zur Abwehr von Rückübertragungsansprüchen

15.10.20242017 Min. Lesedauer IWW

| Der Gesetzgeber hat bereits mit Wirkung ab dem VZ 2014 die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten zur Brechung der zuvor bürgerfreundlicheren Rechtsprechung des BFH restriktiv in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG begrenzt. Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind danach nur dann noch abzugsfähig, wenn es handelt sich um Aufwendungen handelt, „ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“ Erstmal hat sich nun aktuell mit dem Urteil des FG Niedersachsen vom 15.5.24 (9 K 28/23; Rev. BFH VI R 22/24, Einspruchsmuster) ein FG mit der Frage auseinandergesetzt, was unter dem Begriff der materiellen Existenzgrundlage zu verstehen ist, wann diese gefährdet ist und der Steuerpflichtige zudem Gefahr läuft, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. |

Im Streitfall hatte der Kläger ein sehr wertvolles Forstgut, auf dem er zuvor als Verwalter tätig war, von der betagten Eigentümerin geschenkt bekommen. Nachdem die potentiellen Erben hiervon erfahren hatten, verklagten sie den Kläger auf Rückübertragung. Für die Prozessführung waren dem Kläger Rechtsanwalts-, Prozess- und Gutachterkosten in erheblicher Höhe entstanden. Das FA lehnte den begehrten Abzug als außergewöhnliche Belastung mit dem Argument ab, der Kläger sei in seiner Existenz nicht gefährdet, denn er könne ja den alten Job als Verwalter nach Verlust des Forstbetriebs wieder ausüben. Im Übrigen verfüge er über weitere ausreichende geringe Vermietungseinkünfte, die ihm die Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse erlaube. Dem ist das FG nun entgegengetreten und hat den Abzug aller im Streitjahr geltend gemachten Zivilprozesskosten als agB anerkannt. Nach Auffassung des FG reiche die Gefahr einer nur vorübergehenden Existenzvernichtung aus. Im Übrigen erachtete das FG die bei Verlust des Forstbetriebs verbleibenden Einkünfte als so gering ein, dass die Gefahr bestehe, dass der Kläger seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könne. Die verbleibenden Einkünfte müssten dafür nicht zwingend unterhalb des Grundfreibetrags sein.

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

ID: 50148676

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Mehr zu diesen Themen
Heft-Reader
2024

Lohnsteuer

Pauschalierung von Beiträgen des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds

ESA
Nachricht
Abo-Inhalt
Seite
21.10.2024
2024 Min. Lesedauer

Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, stellen nach Auffassung des FG Hamburg (14.3.24, 6 K 109/20; Rev. BFH VI R 13/24,

Abgabenordnung

Formelle Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung

ESA
Nachricht
Abo-Inhalt
Seite
24.10.2024
2022 Min. Lesedauer

Das FG Niedersachsen (25.4.24, 10 K 70/21; Rev. BFH V R 10/24, Einspruchsmuster) hatte sich aktuell im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versagung der Gemeinnützigkeit mit den formellen Anforderungen an die satzungsmäßige ...

Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte